Jugendarbeit eingeschränkt möglich!
Erschienen am 16. März 2021 in Allgemein
„Außerschulische Bildungsangebote, die § 20 Abs. 2 der 12. BayIfSMV unterfallen, können ab dem 15. März 2021 inzidenzabhängig in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz unter 100 in Präsenzform wieder stattfinden, wenn zwischen allen Beteiligten ein Mindestabstand von 1,5 m gewahrt ist. Es besteht Maskenpflicht bei Präsenzveranstaltungen am Platz, und soweit der Mindestabstand nicht zuverlässig eingehalten werden kann, insbesondere in Verkehrs- und Begegnungsbereichen. Der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen“.
Was nun wieder möglich und erlaubt bzw. nicht erlaubt ist sowie aktuelle Informationen des BJR könnt ihr hier nachlesen.
Auch die Empfehlungen des BJR zur Erstellung eines Hygienekonzepts wurde aktualisiert und können hier runtergeladen werden.